Die MCH Group hat ihr Ausstellerreglement in wesentlichen Punkten zum Vorteil des Ausstellers überarbeitet und auch die Betriebsordnung aktualisiert.
Sie haben sich noch auf der Basis des Ausstellerreglements (Stand: September 2018) und der Betriebsordnung (Stand: April 2018) zu den Powertagen 2020 angemeldet. Die Powertage 2020 wurden zwischenzeitlich ins 2021 verschoben und Sie haben dieser Verschiebung auf der Basis Ihres bestehenden Ausstellervertrags zugestimmt. Dies hat uns sehr gefreut.
Damit Sie nun ebenfalls von den Vorteilen des neuen Ausstellerreglements profitieren können, braucht es eine Änderung Ihres bestehenden Ausstellervertrags: Wenn Sie einverstanden sind, dass das neue Ausstellerreglement Bestandteil Ihres Ausstellervertrags und das bisherige vollumfänglich ersetzt wird, dann bitten wir Sie, dies uns durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu bestätigen. Solange Sie das neue Ausstellerreglement nicht akzeptieren, bleibt das bisherige gültig.
In Abweichung der Ziffer 17 der Allgemeinen Bedingungen zur Teilnahme an Ausstellungen (Stand: September 2020) richtet sich im Fall eines Rücktritts die Höhe der Schadenspauschale nach folgender Tabelle (im Übrigen bleibt die Ziffer 17 anwendbar):
*) im Fall des Rücktritts vor Zugang der Standbestätigung beim Aussteller
In Abweichung der Ziffer 18.2 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen zur Teilnahme an Ausstellungen (Stand: September 2020) ist der Aussteller bei einer Absage der Ausstellung durch die MCH vor ihrem offiziellen Eröffnungstag aus Gründen gemäss Ziffer 18.1 der Allgemeinen Bedingungen zur Teilnahme an Ausstellungen (Stand: September 2020) nicht verpflichtet, sich an den Kosten, welche der MCH bis zum Zeitpunkt der Absage entstanden sind, zu beteiligen. Dies bedeutet, dass Ihnen das Netto-Entgelt für die Ausstellungsfläche bzw. für das Teilnahmepaket vollumfänglich zurückbezahlt wird, sofern und soweit diesbezüglich eine Vorauszahlung erfolgt ist. Die MCH und der Aussteller werden im Zeitpunkt der Absage der Ausstellung von ihren vertraglichen Leistungspflichten jeweils befreit; jegliche Ansprüche des Ausstellers gegenüber der MCH, wie insbesondere und nicht abschliessend Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz von Aufwendungen (z.B. Standbauleistungen, Hotelübernachtungen, Reiseauslagen etc.), welche der Aussteller für seine Teilnahme an der Ausstellung bereits getätigt hat, sind ausgeschlossen.
Die übrigen Bestimmungen der Ziffer 18.2 bleiben unverändert anwendbar.